Erbstreit muss nicht sein

ERBSTREIT MUSS NICHT SEIN

Kinder großziehen, einen Baum pflanzen und ein Haus bauen oder eine Wohnung zu erwerben: Diese Ziele sind im Denken der Österreicherinnen und Österreicher immer noch schwergewichtig verankert. Kinder und Immobilien sind eben eine Lebensaufgabe. Daher ist es verständlich, dass gerade selbst erbaute Häuser und lieb gewordene Eigentumswohnungen in der Familie bleiben sollen. Richtiges Vererben will aber wohlüberlegt sein.

KONFLIKTSTOFF

Der Klassiker schlechthin ist die Erbschaft eines Einfamilienhauses. Viele Eltern scheuen rechtzeitige Gespräche mit Kindern oder nahen Verwandten darüber. Nach dem Tod der Eltern fällt das Haus oder eine andere Immobilie daher oft den Kindern gemeinsam zu. Wie aber kann ein durchschnittliches Einfamilienhaus von mehreren Familien gleichzeitig genutzt werden? "Das birgt jede Menge Konfliktstoff, was durchaus zu Teilungsklagen führen kann", weist die Linzer Notarin Dr. Birgit Wittmann auf den Nutzen vorbeugender Beratung hin.

STREITVERMEIDUNG

„Nach dem Tod eines geliebten Angehörigen folgt Trauer, danach kommt leider oftmals Streit“, berichtet Dr. Birgit Wittmann aus ihrer Berufspraxis. Dennoch hat nur jeder fünfte Österreicher ein Testament verfasst, von den ÖsterreicherInnen über sechzig Jahren immerhin schon jede(r) Dritte. Ohne Testament kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen, die nahe Verwandte wie Kinder, dann Eltern und Geschwister und letztlich selbst Großeltern als Erben vorsieht. Laut Erbrecht erhalten Ehepartner ein Drittel, Kinder zwei Drittel des Erbes. Auch bei Vorliegen eines gültigen Testaments gibt es mit der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches als Pflichtteil einen Mindestanspruch für Ehegatten und Kinder.

STEUERPFLICHT

Grundlage für die Berechnung des Pflichtteiles ist der Nachlasswert, also der Wert nach Abzug der Kosten des Verlassenschaftsverfahrens und der Schulden. Wobei auch für Erben die Pflicht zur Zahlung der Grunderwerbsteuer gilt, allerdings nach dem günstigeren "Pauschalwert" berechnet. Ebenso fallen 1,1 Prozent vom dreifachen Einheitswert als Eintragungsgebühr ins Grundbuch an. Immobilienertragsteuer muss von Erben erst dann entrichtet werden, wenn die geerbte Realität von ihnen verkauft wird. Dabei orientiert sich der besteuerte Veräußerungsgewinn am Zeitpunkt des letzten entgeltlichen Erwerbs. Stichtag ist hier der 31. März 2002. Vor diesem Datum liegt "Altvermögen" vor, der Verkaufserlös wird mit lediglich 4,2 Prozent besteuert. Bei "Neuvermögen" fallen dreißig Prozent Ertragsteuer an. Immobilienmakler können über steuersenkende Sonderregelungen, wie beispielsweise die Hauptwohnsitzbefreiung, informieren.

PARTNERSCHAFTEN

Zwischen Ehepartnerschaft und eingetragener Partnerschaft wird erbrechtlich nicht unterschieden. Bloße LebensgefährtInnen hingegen dürfen nur ein Jahr lang weiterhin Wohnung und Auto nutzen, wenn sie zumindest drei Jahre vor dem Tod schon in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Mittlerweile bringt die Lebenspartnerschaft ab drei Jahren Wohngemeinschaft auch ohne entsprechende letztwillige Verfügung einen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe mit sich. Aber nur dann, wenn es keine anderen erbberechtigten Verwandten gibt. Tauchen irgendwo beispielsweise noch Cousins auf, erbt der Partner ohne Testament nichts. Falls von mehreren Kindern nur eines die vererbte Immobilie übernimmt, müssen die Geschwister ausbezahlt werden. Bei Eigentumswohnungen im gemeinsamen Besitz eines Paares geht nun aber auch unter nicht verheirateten Lebenspartnern der Anteil des verstorbenen Partners an den Überlebenden - unabhängig davon, wer konkret Erbe ist. Der oder die Erben erhalten allerdings als Übernahmepreis eine Ausgleichszahlung, normalerweise die Hälfte des Verkehrswertes der Wohnung. Es sei denn, ein gemeinsames Testament der Partner regelt den Eigentumsübergang im Todesfall an eine dritte Person.

 

Wer sein Heim als Erbe gibt,
macht sich manchmal unbeliebt.

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