Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Angebote des Maklers
Sämtliche Angebote sind unverbindlich und nur für den Auftraggeber bestimmt. Der Auftraggeber hat eine Weitergabe von mitgeteilten Geschäftsgelegenheiten zu unterlassen.
2. Provisionen des Maklers
Die Provisionen betragen für den Fall des Zustandekommens eines Vertrags bei Kauf, Verkauf oder Tausch von
- Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen
- Liegenschaftsteilen, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird
- Unternehmen aller Art und
- Superädifikaten (Bauwerken auf fremden Grund)
bei einem Wert bis € 36.336,42 ………………….. je 4% des Wertes
von € 36.336,42 bis € 48.448,56 …………………. je € 1.453,46
ab € 48.448,56 ……………………………………… je 3% des Wertes
bei Mietverträgen über Geschäftsräume
Vertragsdauer: Unbest. Zeit/Frist mehr als 3 Jahre
Mieter: 3 Bruttomonatsmietzinse
Vermieter: 3 Bruttomonatsmietzinse
Vertragsdauer: Frist mind. 2, höchstens 3 Jahre
Mieter: 3 Bruttomonatsmietzinse
Vermieter: 2 Bruttomonatsmietzinse
Vertragsdauer: Frist weniger als 2 Jahre
Mieter: 3 Bruttomonatsmietzinse
Vermieter: 1 Bruttomonatsmietzins
bei Mietverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
Vertragsdauer: Unbest. Zeit/Frist mehr als 3 Jahre
Mieter: 3 Bruttomonatsmietzinse
Vermieter: 2 Bruttomonatsmietzinse
Vertragsdauer: Frist höchstens 3 Jahre
Mieter: 3 Bruttomonatsmietzinse
Vermieter: 1 Bruttomonatsmietzins
Der volle Provisionsanspruch entsteht auch,
a) wenn der Vertrag zu anderen, vom Angebot abweichenden Bedingungen abgeschlossen wird, soweit es sich dabei noch um ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft handelt;
b) wenn der Vertrag über ein anderes Objekt mit dem vom Makler vermittelten Vertragspartner zustande kommt und es sich um ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft handelt;
c) wenn und soweit ein Vertrag über ein vom Makler vermitteltes Geschäft durch in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Verträge erweitert oder ergänzt wird. Der Provisionsanspruch ist vom Ausmaß der Erweiterung oder Ergänzung abhängig.
Mit Rechnungserhalt ist die Provision sofort zur Zahlung zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 12 % pro Jahr verrechnet.
3. Entschädigung trotz fehlendem Vermittlungserfolg
Der Makler hat Anspruch auf eine Entschädigung für Aufwendungen und Mühewaltung in Höhe der in Punkt 2. angeführten Beträge, für den Fall, dass
- das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber/die Auftraggeberin entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne sachlichen Grund unterlässt;
- mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
- das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser Person die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat, oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser Person die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder
- das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
Wenn dem Makler ein Alleinvermittlungsauftrag erteilt wird, hat der Makler darüber hinaus auch dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn
- der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird,
- das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder
- das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.
4. Ersatz von Aufwendungen für zusätzliche Aufträge
Der Auftraggeber hat Aufwendungen des Maklers auf Grund von zusätzlichen Aufträgen, die ihm vom Auftraggeber erteilt werden, zu ersetzen, insoweit die Aufwendungen über die üblichen Vermittlungsbemühungen hinausgehen. Dies gilt auch dann, wenn das angestrebte Geschäft nicht zustande kommt.
5. Haftung des Maklers
Der Makler haftet nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für Personenschäden.
6. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Linz. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des § 14 KSchG unberührt.
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